Aufgrund der §§ 3 und 12 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.Juni 2022 (GVBl. I/22, Nr. 18), der §§ 12 und 18 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 36), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde am 23. November 2022 folgende Neufassung der Gebührensatzung für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung beschlossen:

§1
Allgemeines

(1) Der Zweckverband betreibt die Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung zur leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung (nachfolgend öffentliche Schmutzwasseranlage genannt).

(2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage (Schmutzwassergebühren).

(3) Die Schmutzwassergebühren gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 2
Grundgebühren

(1) Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler bemessen. Ist ein Wasserzähler für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage nicht vorhanden, so wird die Nennleistung des Wasserzählers festgesetzt, die nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich sein würde, um die dem Grundstück zuzuführenden Trinkwassermengen zu messen.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei einem Nenndurchfluss von

max. Qn 1,5                          14,00             €/Monat

max. Qn 2,5                          23,33             €/Monat

max. Qn 6,0                          56,00             €/Monat

max. Qn 10,0                        93,33             €/Monat

max. Qn 15                        140,00             €/Monat

max. Qn 40                       373,33             €/Monat

Die Grundgebühr beträgt bei einem Dauerdurchfluss bei Wasserzählern nach Europäischer Messgeräterichtlinie 2004/22/EG von

max. Q3  2,5                        14,00             €/Monat        

max. Q3  4,0                        23,33             €/Monat        

max. Q3 10,0                       56,00             €/Monat        

max. Q3 16,0                       93,33              €/Monat        

max. Q3 25,0                    140,00              €/Monat        

max. Q3 63,0                   373,33              €/Monat.

§ 3
Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Schmutzwassermenge berechnet, die im Erhebungszeitraum in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter (m3) Schmutzwasser.

(2) Als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangte Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge. Der Bezug von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt, ist gegenüber dem Zweckverband anzeigepflichtig und in seiner Menge nachzuweisen. Auf Verlangen des Zweckverbandes hat der Gebührenpflichtige für die nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen geeignete und geeichte Messeinrichtungen auf seine Kosten einzubauen, zu erneuern, zu verändern und zu unterhalten.

(3) Werden Wassermengen der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage nicht zugeführt, so kann der Gebührenpflichtige diese Mengen über geeignete und geeichte Messeinrichtungen nachweisen und deren Absetzung beantragen. Die Messeinrichtungen müssen auf Kosten des Gebührenpflichtigen von einem fachlich geeigneten Unternehmen, das in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, ordnungsgemäß eingebaut und verplombt werden. Ebenso hat die Erneuerung, Veränderung und Unterhaltung auf Kosten des Gebührenpflichtigen durch ein geeignetes Unternehmen zu erfolgen. Der Einbau sowie die Erneuerung sind dem ZWA durch den Gebührenpflichtigen anzuzeigen. Ist der Nachweis über Messeinrichtungen nicht möglich, kann dieser durch spezifische Fachgutachten für den Gebührenpflichtigen geführt werden.

(4) In dem jeweiligen Erhebungszeitraum gilt als angefallene Schmutzwassermenge:

a)      für die Wassermenge aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage die gemäß Absatz 8 ermittelte Verbrauchsmenge,

b)      für die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen, die von der eingebauten Messeinrichtung angezeigte oder in anderer Weise nachgewiesene Wassermenge,

abzüglich der zur Absetzung nachgewiesenen Wassermenge entsprechend Abs. 3.

(5) Soweit die Wassermengen nach Abs. 4 lit. a) und b) nicht ermittelt werden können oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stehen, wird die Wassermenge unter Zugrundelegung der Menge des letzten Erhebungszeitraums und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.

(6) Bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entspricht, ist die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge maßgeblich.

(7) Die Verbrauchsgebühr beträgt 3,42 €/m3 Schmutzwasser.

(8) Die Messeinrichtungen werden von Dienstkräften des Zweckverbandes oder durch von ihm Beauftragte oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Gebührenpflichtigen selbst gegen Ende des Erhebungszeitraumes abgelesen. Aufgrund des hierbei festgestellten Zählerstandes wird die während des gesamten Erhebungszeitraumes (Kalenderjahr) verbrauchte Trinkwassermenge vom Zweckverband durch Hochrechnung taggenau zum 31.12. des Kalenderjahres ermittelt, indem die abgelesene Trinkwasserverbrauchsmenge durch die Anzahl der Tage des Ablesezeitraums (01.01. eines Jahres bis einschließlich Ablesetag) dividiert und mit der Zahl der Tage des Erhebungszeitraums multipliziert wird. Der derart durch Hochrechnung ermittelte Zählerstand (Endwert) ist zugleich Anfangswert für die Verbrauchsabrechnung des folgenden Erhebungszeitraumes.

§ 4
Entstehen und Beendigung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die öffentliche Schmutzwasseranlage (Herstellung der Grundstücksanschlussleitung und der haustechnischen Schmutzwasseranlagen).

(2) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser (Verbrauchsgebühr) entsteht mit dem Tag, an dem Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt und in die öffentliche Schmutzwasseranlage erstmals eingeleitet wird.

(3) Die Gebührenpflicht endet, sobald der Anschluss des Grundstücks beseitigt wird oder die Zuführung von Schmutzwasser von dem Grundstück in die öffentliche Schmutzwasseranlage auf Dauer endet.

§ 5
Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte an die Stelle des Eigentümers.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6
Erhebungszeitraum

(1) Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ablauf des Tages, an dem das Nutzungsverhältnis endet. Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen vor Ablauf des Erhebungszeitraumes entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Pflichtigen mit Ablauf des Tages, an dem der Gebührenpflichtige wechselt.

§ 7
Vorauszahlungen und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums zu erwartende Gebühr sind anteilig zum 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. des Kalenderjahres Vorauszahlungen von jeweils 19 % der voraussichtlichen Gebührenschuld fällig. Die Vorauszahlungen werden durch Bescheid auf der Grundlage der Berechnungsdaten des vorhergehenden Erhebungszeitraums festgesetzt. Fehlt es an solchen Berechnungsdaten, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der voraussichtlichen Gebührenschuld fest. Ist der Fälligkeitszeitpunkt einer Vorauszahlung bei der Bekanntgabe des Bescheides bereits überschritten, so wird der auf diesen Fälligkeitszeitpunkt entfallende Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Abgabepflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Gebührensatzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen. Die Abgabepflichtigen haben das Betreten zu dulden.

§ 9
Datenverarbeitung

(1)Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuch, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, der Unteren Wasserbehörde, des Katasteramtes und der Einwohnermeldeämter durch den Zweckverband zulässig. Der Zweckverband darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

(2) Der Zweckverband ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Abs. 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)      entgegen § 3 Abs. 2 trotz Aufforderung des Zweckverbandes keine geeignete und geeichte Messvorrichtung installiert,

b)      entgegen § 8 den Wechsel des Gebührenpflichtigen nicht anzeigt und nachweist, Auskünfte nicht oder nicht fristgemäß oder falsch erteilt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeit in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung vom 09.12.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 16.11.2015 mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.