Beschlossen in der Verbandsversammlung am 30.10.2002, veröffentlicht in der MOZ am 11.11.2002, veröffentlicht im Uckermarkkurier am 08.11.2002.

Aufgrund der §§ 3, 5 und 15 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298), der §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194), der §§ 59 ff. des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.07.1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Art. 7 Haushaltsstrukturgesetz 2000 vom 28.06.2000 (GVBl. I S. 90, ber. GVBl. I S. 129), der §§ 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15.06.1999 (GVBl. I S. 231), geändert durch Gesetz vom 18.02.2001 (GVBl. I S. 287) hat die Verbandversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde am 30.10.2002 folgende Anschlusskostensatzung für die Trinkwasserversorgung beschlossen:

§ 1 - Allgemeines

(1) Der Zweckverband betreibt die Trinkwasserversorgung nach Maßgabe der Trinkwasserversorgungssatzung in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser.

(2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattungen für Grundstücksanschlussleitungen - Trinkwasser - (Trinkwasseranschlusskosten).

(3) Grundstücksanschlussleitung im Sinne des Absatz 2 ist die Leitung von der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes bis zur Hauptabsperrvorrichtung.

§ 2 - Ersatz von Grundstücksanschlusskosten

Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen sind dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

§ 3 - Erstattungspflichtiger

(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers erstattungspflichtig. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Erstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Erstattungsanspruches das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß §§ 15, 16 Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Erstattungspflicht des Eigentümers bestehen.

(2) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück; im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.

§ 4 - Veranlagung und Fälligkeit

Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Er kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

§ 5 - Vorausleistungen

Auf den Erstattungsanspruch können angemessene Vorausleistungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen worden ist. Eine gezahlte Vorausleistung ist bei der Festsetzung des Erstattungsanspruches gegenüber dem Pflichtigen des endgültigen Erstattungsanspruches zu verrechnen.

§ 6 - Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Pflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung des Erstattungsanspruchs nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs festzustellen oder zu überprüfen. Die Pflichtigen haben das Betreten zu dulden.

§ 7 - Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Erstattungspflichtigen und zur Festsetzung des Erstattungsanspruchs nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuch, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramtes sowie der Einwohnermeldeämter durch den Zweckverband zulässig. Der Zweckverband darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Erstattung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

§ 8 - Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Anschlusskostensatzung festgelegten Kostenerstattungen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 9 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Zweckverband.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22.07.1997 in Kraft; § 9 Abs. 2 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass bis zum 31.12.2001 der Rahmen der Geldbuße 2,56 € bis 511,29 € beträgt. Gleichzeitig treten die Anschlusskostensatzung für die Trinkwasserversorgung vom 26.06.1997 sowie Artikel 3 der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde zur Änderung von Verbandsvorschriften aus Anlass der Umstellung auf den Euro vom 13.12.2001 außer Kraft.


Eberswalde, den 04.11.2002