Beschlossen in der Verbandsversammlung am 09.12.2009,veröffentlicht in Der Blitz, Ausgabe Eberswalde am 19.12.2009 und Ausgabe Oderland am 19.12.2009.

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), der §§ 8 Abs. 4 und 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und des § 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Dezember 2004 (GVBl. I 2005 S. 50), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde am 09. Dezember 2009 folgende Satzung über die mobile Schmutzwasserbeseitigung beschlossen:

§ 1
Allgemeines
(1) Der Zweckverband betreibt nach dieser Satzung die Entleerung, Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen (Entsorgung aus Grundstücksentwässerungsanlagen) als öffentliche Einrichtung (dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage).
(2) Der Zweckverband kann sich zur Durchführung der Entsorgung Dritter bedienen.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Schmutzwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser.
(3) Abflusslose Sammelgruben im Sinne dieser Satzung sammeln das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser, ohne es einer weiteren Behandlung zu unterziehen.
(4) Kleinkläranlagen im Sinne dieser Satzung sind Abwasserbehandlungsanlagen, die für einen Abwasseranfall von bis zu 8 m3 täglich bemessen sind.
(5) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen.
(6) Zur dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen außerhalb des zu entwässernden Grundstücks, soweit sie vom Zweckverband betrieben werden oder der Zweckverband sich ihrer zur Durchführung der Aufgabe bedient.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Satzung die Entsorgung des Schmutzwassers aus abflusslosen Sammelgruben und des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, soweit der Zweckverband nicht beseitigungspflichtig ist.

§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)Zur Entsorgung aus Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Grundstücke so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Schmutzwassers bzw. des nicht separierten Klärschlamms nicht behindert wird.
(2) Jeder benutzungsberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alles Schmutzwasser der abflusslosen Sammelgrube bzw. der Kleinkläranlage zuzuführen und das gesamte gesammelte Schmutzwasser bzw. den gesamten nicht separierten Klärschlamm dem Zweckverband zu überlassen.

§ 5
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung kann der Zweckverband auf Antrag den Verpflichteten ganz oder teilweise befreien, wenn ihm der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasseranlage und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht zumutbar ist.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 6
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das gemäß dieser Satzung dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, ist vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die den hierfür geltenden Bestimmungen entspricht. Sie ist entsprechend herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu verändern. Ihr Zustand muss ein sicheres und gefahrloses Entsorgen gewährleisten.
(2) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Anlagen durch die von dem Zweckverband eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge entsorgt werden können. Die Anlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 2 nach Aufforderung zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Abflusslose Sammelgruben sind mit einer Ablaufleitung mit Absaugstutzen an der Grundstücksgrenze herzustellen. Ist die Entsorgung einer abflusslosen Sammelgrube durch die von dem Zweckverband eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit zumutbaren Mitteln nicht möglich, so kann der Zweckverband statt einer Mängelbeseitigung nach Abs. 3 auch bei bestehenden abflusslosen Sammelgruben die Installation einer Ablaufleitung mit Absaugstutzen an der Grundstücksgrenze verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zufahrt zur Sammelgrube
· nur für Fahrzeuge bis 5 t möglich ist oder
· nur über fremde Grundstücke möglich ist, ohne dass eine dinglich gesicherte Zuwegung besteht.

§ 7
Anzeigepflicht
(1) Die Herstellung und Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ist dem Zweckverband unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme anzuzeigen. Dazu sind der Entwässerungsplan aus den genehmigten Bauunterlagen, ein einfacher Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:500 sowie ein Grundriss- und Flächenplan im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen, die Grundstücksentwässerungsanlage, die örtliche Lage des Absaugstutzens und die befestigte Zufahrt für die Entsorgung ersichtlich sind, einzureichen.
(2) Die Grundstückseigentümer haben dem Zweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns oder des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Der Zweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Die Inbetriebnahme ist dem Zweckverband anzuzeigen.
(3) Sofern nicht schon geschehen, sind bei der Bekanntmachung dieser Satzung bereits vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen dem Zweckverband binnen drei Monaten anzuzeigen. Dieser kann bei berechtigtem Interesse die Vorlage der in Abs. 1 genannten Unterlagen verlangen.

§ 8
Durchführung der Entsorgung
(1) Die Entleerung der abflusslosen Sammelgruben und der Kleinkläranlagen erfolgt durch den Zweckverband oder durch von ihm beauftragte Abfuhrunternehmen. Den Vertretern des Zweckverbandes oder seinen Beauftragten ist hierzu ungehindert Zutritt zu der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren.
(2) Die Entsorgung der abflusslosen Sammelgruben erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Bei Kleinkläranlagen erfolgt die Entsorgung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, soweit nicht der Grundstückseigentümer nachweist, dass nach den einschlägigen technischen Normen (insbesondere DIN 4261) eine weniger häufige Entsorgung technisch und rechtlich zulässig und ausreichend ist. Erfolgt in einem Kalenderjahr keine Entsorgung der Kleinkläranlage, so ist der in diesem Jahr erstellte Wartungsbericht mit der festgestellten Höhe des Schlammspiegels beim Zweckverband vorzulegen. Weitergehende rechtliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung einer Kleinkläranlage unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der einschlägigen technischen Normen (insbesondere DIN 4261) oder einer abflusslosen Sammelgrube so rechtzeitig bei dem Zweckverband oder beim vom Zweckverband beauftragten Abfuhrunternehmen zu beantragen, dass die Kleinkläranlage bzw. die abflusslose Sammelgrube bis zum Entsorgungstermin noch weiter genutzt werden kann, mindestens jedoch 5 Werktage vor der beabsichtigten Entleerung.
(4) Liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Entleerung vor, kann der Zweckverband auch ohne vorherigen Antrag die Grundstücksentwässerungsanlage entleeren. Der Zweckverband bestimmt den Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu ihr zu gewährleisten. Kann der Anlageninhalt zu diesem Termin aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, nicht übernommen werden, ist dem Zweckverband Aufwendungsersatz zu leisten.
(6)Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum des Zweckverbandes über. Der Zweckverband ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

§ 9
Einleitungsbedingungen
(1) Der Grundstücksentwässerungsanlage darf kein Schmutzwasser zugeführt werden, das Stoffe enthält, die
· die dezentrale öffentliche Schmutzwasseranlage oder die mit ihrem Betrieb Beschäftigten gefährden können,
· die Möglichkeit einer Verwertung des Klärschlamms erschweren,
· den Betrieb der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage so erheblich stören können, dass dadurch die Anforderungen aus der wasserrechtlichen Einleitungsgenehmigung für die öffentlichen Schmutzwasseranlagen nicht eingehalten werden können oder die Einrichtungen des Kläranlagenbetreibers in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflusst werden.
(2) Abfälle und Stoffe, die giftige, übel riechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden, oder Bau- und Werkstoffe der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage angreifen oder die biologischen Funktionen schädigen, dürfen nicht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:
· Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoff, Textilien u. ä.,
· Kunstharz, flüssige Abfälle, die erhärten, Zement, Mörtel, Kalkhydrat;
· Sturz- oder Stichblut, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Schlempe, Trut, Trester, Krautwasser;
· Kraftstoffe, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette;
· Säuren und Laugen, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze;
· Carbide, welche Acetylen bilden;
· der Inhalt von Chemietoiletten.
Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat frei von gefährlichen Stoffen ist und die in § 7 Abs. 5 der Satzung über die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Grenzwerte unterschreitet.
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet. Ebenso darf kein Grund-, Niederschlags-, Drain- und Quellwasser eingeleitet werden. Soweit Hausdrainagen vor In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässigerweise an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.

§ 10
Auskunftspflicht
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Zweckverband alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 11
Haftung
(1) Kann die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüsse oder ähnlicher Gründe sowie wegen behördlicher Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet der Zweckverband unbeschadet von Abs. 2 nicht für die hierdurch hervorgerufenen Schäden; unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.
(2) Der Zweckverband haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der öffentlichen Einrichtung ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich der Zweckverband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer hat für die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücksentwässerungsanlage zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, haftet dem Zweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Berechtigte und Verpflichtete
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung Berechtigte an die Stelle des Eigentümers.

§ 13
Benutzungsgebühren
Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe einer gesonderten Satzung Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage.

§ 14
DIN-Normen
Die in Bezug genommenen DIN- und DIN EN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden. Sie sind ferner beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 4 Abs. 2 nicht alles Schmutzwasser der abflusslosen Sammelgrube bzw. der Kleinkläranlage zuführt oder nicht das gesamte gesammelte Schmutzwasser bzw. den gesamten nicht separierten Klärschlamm ausschließlich dem Zweckverband oder dem zu diesem Zeitpunkt autorisierten Abfuhrunternehmen überlässt,
b) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend baut, betreibt oder unterhält,
c) Mängel entgegen § 6 Abs. 3 nach Aufforderung nicht beseitigt,
d) entgegen § 8 Abs. 3 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
e) entgegen § 8 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f) Schmutzwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 9 entspricht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.