Das sollten Sie wissen!

Im Jahr 2004 wurde das Finanzierungssystem von einer Mischfinanzierung aus Gebühren und Beiträgen auf eine reine Gebührenfinanzierung umgestellt. Seitdem wird die Höhe unserer Benutzungsgebühren maßgeblich dadurch beeinflusst, dass im Gegensatz zu vielen anderen Versorgern keine Anschlussbeiträge mehr erhoben werden.

Rechtliche Grundlagen
Die Lieferung und Abrechnung des Trinkwassers und die Abrechnung des zu entsorgenden Abwassers erfolgen auf der Grundlage folgender Satzungen des ZWA.

Trinkwasserversorgungssatzung
Gebührensatzung für die Trinkwasserversorgung
Gebührensatzung für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung
Gebührensatzung für die mobile Schmutzwasserbeseitigung

Die genannten Satzungen liegen auch beim ZWA Eberswalde zur Einsicht vor.
Alle Satzungen des ZWA können hier abgerufen werden.

Gebührenstruktur
Die Benutzungsgebühren werden für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlagen für Trinkwasser und Schmutzwasser erhoben. Sie gliedern sich in Grund- und Verbrauchsgebühren und werden durch Bescheid festgesetzt.

Die Grundgebühr wird nach der Nennleistung der am Anschluss verwendeten Messeinrichtungen bemessen. Das ist gewöhnlich die Durchflussmenge des Wasserzähler.

Die Verbrauchsgebühr ist mengenabhängig und die Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (m3). Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Mengenverbrauchs.

Die Benutzungsgebühren sind anteilig zum 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. des Kalenderjahres durch anteilmäßige Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld zu begleichen.

Grundlage für die Höhe der Vorauszahlung sind der Vorjahresverbrauch und der jeweils gültige Gebührensatz. Bei Neuanschluss wird die voraussichtliche Verbrauchs-/Einleitungsmenge geschätzt.

Die Vorauszahlungen müssen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen auf dem Geschäftskonto des ZWA verbucht sein. Barzahlungen müssen beim ZWA eingegangen sein.

Billigkeitsregelung
Mit der Verbrauchsabrechnung 2007 wurde erstmals die sogenannte "Billigkeitsregelung" umgesetzt, bei der es sich um eine Rückzahlung von in der Vergangenheit zuviel entrichteter Anschlussbeiträge für Schmutzwasser handelt.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Hinweis zur Änderung der Bezeichnung der Wasserzähler

Die von der EU im Jahr 2006 beschlossene Europäische Richtlinie über Messgeräte (MID) wird sich ab dem Jahr 2017 auf den Einbau von neuen Wasserzählern auswirken. Unter anderem ändert sich die Bezeichnung der Wasserzähler. Die bisherige Einteilung der Wasserzähler nach dem Nenndurchfluss (Qn) wird durch die Bezeichnung nach dem Dauerdurchfluss (Q3) ersetzt (siehe Tabelle). Diese Änderung hat keine Auswirkung auf die technischen Parameter der Wasserzähler. Bei gleichzusetzenden Zählern, Qn ... = Q3 ..., kann derselbe Volumenstrom Trinkwasser durchgeleitet werden.

Zum Beispiel ist der Zähler mit dem Nenndurchfluss QN 1,5 nach der neuen Richtlinie DIN EN 14154 ein Zähler mit dem Dauerdurchfluss Q3 2,5. Für einen Übergangszeitraum bis zum Wechsel des letzten Zählers der vorherigen Norm gelten beide Bezeichnungen fort.

Die ab 01.01.2012 geltende Gebührenstruktur im Überblick:

 

Trinkwasser
versorgung*

Leitungsgebundene
Schmutzwasserbeseitigung

Mobile
Schmutzwasserbeseitigung

     

Sammelgruben

Kleinkläranlagen

Mengengebühr je m³

1,15 €

3,95 €

8,65 €

40,40 €

Grundgebühr
(monatlich) bei einem
Nenndurchfluss/
Dauerdurchfluss
von maximal

   

  

10,00 € je Grube

        

 - / -

QN 1,5 = Q3 2,5

9,00 €

14,00 €

QN 2,5 = Q3 4,0

15,00 €

23,33 €

QN 6,0 = Q3 10,0

36,00 €

56,00 €

QN 10,0 = Q3 16,0

60,00 €

93,33 €

QN 15 = Q3 25,0

90,00 €

140,00 €

QN 40 = Q3 63,0

240,00 €

373,33 €

* Bei der Trinkwasserversorgung ist die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Die Umsatzsteuer beträgt zurzeit 7 %.