Was ist ein Beitrag?
Für den Aufwand zur Herstellung der öffentlichen Anlagen, wie z.B. Kläranlagen, öffentliche Entsorgungsleitungen usw. können Beiträge erhoben werden. Beiträge sind grundstücksbezogen und werden in der Regel auf der Grundlage der Größe des jeweiligen Grundstückes, welches mit der öffentlichen Anlage erschlossen wird, erhoben.
Gerne werden Anschlussbeiträge auch mal mit Anschlusskosten verwechselt. Anschlusskosten entstehen für den Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Leitung. Eine Grundstücksanschlussleitung ist die Leitung von der Sammelleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks. Anschlusskosten waren auch zu Zeiten der Beitragserhebung gesondert zu zahlen. Dies ist nach wie vor so. Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass ein Grundstücksanschluss nur dem Grundstück nützt, welches damit an die öffentliche Anlage angeschlossen wird. Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten sind deshalb vom Grundstückseigentümer und nicht von der Allgemeinheit zu zahlen.
Wer ist betroffen?
Wer am 01.01.2016 Eigentümer eines Grundstückes ist, für das ein Beitrag an den ZWA Eberswalde gezahlt wurde, kann die Rückzahlung beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular steht auf der Internetseite bereit und kann während der Sprechzeiten selbstverständlich auch beim ZWA abgeholt werden. Natürlich kann der Antrag auch formlos gestellt werden. Es sollten aber alle Angaben, die auch in dem Formular abgefragt werden, im Antrag enthalten sein, denn nur dann kann der Antrag zügig bearbeitet werden. Ein Antrag ist erforderlich, damit bei der Rückzahlung keine Fehler passieren, beispielsweise an eine nicht berechtigte Person, oder auf ein falsches Konto überwiesen wird oder ähnliches.
Wann erhalte ich das Geld zurück?
Der berechtigte Grundstückseigentümer erhält einen Bescheid, in dem die auszuzahlende Summe berechnet und festgesetzt wird. Ausgezahlt wird der Betrag 14 Tage nach Bestandskraft dieses Bescheides, jedoch nicht vor dem
01. Mai 2016. Natürlich können Sie schon vorher einen Antrag stellen.
Ich habe Grundstücksanschlusskosten gezahlt. Erhalte ich diese zurück?
Nein. Die Grundstücksanschlusskosten sind nicht mit Beiträgen zu verwechseln. Beiträge wurden für die Herstellung der öffentlichen Anlage (Hauptleitungen, Kläranlagen usw.) gezahlt. Grundstücksanschlusskosten sind Kosten für die Leitung, die Ihr Grundstück an die öffentliche Hauptleitung, die in der Straße liegt, anschließt. Ein solcher Grundstücksanschluss ist nur für das einzelne Grundstück nützlich. Daher sind und waren die hierfür entstehenden Kosten nicht durch eine Finanzierung über Gebühren oder Beiträge von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Diese Regelung besteht nach wie vor.
Ich habe seinerzeit den Beitrag gezahlt. Da ich am 01.01.2016 nicht mehr Eigentümer bin, erhält jemand anderes das Geld zurück. Wie kann das sein?
Man sagt dass der gezahlte Beitrag „auf dem Grundstück ruht“. Mit dem Beitrag wurde die Herstellung der öffentlichen Einrichtung finanziert. Davon profitiert das Grundstück, weil es durch die Erschließung an eine öffentliche Einrichtung eine Wertsteigerung gegenüber einem nicht erschlossenen Grundstück erfährt. Für ein solches Grundstück kann in der Regel ein entsprechend höherer Verkaufspreis erzielt werden, der einen gezahlten Beitrag refinanziert. Weil der Beitrag also grundstücksbezogen ist, kann eine Rückzahlung nur an den Grundstückseigentümer erfolgen. Ausschlaggebend ist der 01.01.2016, weil zu diesem Zeitpunkt die Satzung zur Rückzahlung der Beiträge in Kraft tritt. Sollten Sie die Situation für das betreffende Grundstück grundlegend anders einschätzen, müssen Sie sich mit demjenigen, der am 01.01.2016 Eigentümer des Grundstückes ist, intern verständigen.
Wir sind mehrere Grundstückseigentümer. Wer erhält das Geld in diesem Fall?
Wenn Sie sich untereinander einig sind, sollten Sie uns einen von allen Grundstückseigentümern unterzeichneten Antrag hergeben, in dem Sie angeben, an wen bzw. auf welches Konto mit welchem Kontoinhaber die Auszahlung erfolgen soll. Rechtlich sind mehrere Grundstückseigentümer sogenannte Gesamtgläubiger. Das heißt, jeder der Grundstückseigentümer kann die Rückzahlung beanspruchen. Insgesamt ist diese aber nur einmal zu zahlen. Wenn uns also keine übereinstimmende Erklärung aller Grundstückseigentümer vorliegt, können wir die zu zahlende Summe an einen der Grundstückseigentümer auszahlen. Es ist Sache der Grundstückseigentümer, sich untereinander über die Aufteilung zu einigen.
Wir hoffen wir konnten Ihre Fragen beantworten. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, dann können Sie Ihre Frage gern an uns per Email unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. richten.