Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Eberswalde (ZWA Eberswalde) zur Rückzahlung der Beiträge

Präambel

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 18 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde in ihrer Sitzung am 16. November 2015 nachfolgende Satzung beschlossen:

§1

(1)

Die für die Herstellung der leitungsgebundenen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des ZWA Eberswalde gezahlten Beiträge werden unverzinst zurückgezahlt, soweit die gezahlten Beiträge noch nicht im Rahmen der Gebührenerhebung mit der Gebührenschuld verrechnet worden sind.

(2)

Die Rückzahlung erfolgt auf Antrag.

§2

(1)

Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Grundstückseigentümer des Grundstücks sind, für das der Beitrag gezahlt worden ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des SachenRBerG vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Der Rückzahlungsanspruch dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15 und 16 des SachenRBerG bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem SachenRBerG statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind.

(2)

Mehrere Anspruchsberechtigte sind Gesamtgläubiger.

§3

Der Rückzahlungsanspruch wird 14 Tage nach Bestandskraft des Rückzahlungsbescheides frühestens jedoch zum 01. Mai 2016 fällig.

§4

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.