Beschlossen in der Verbandsversammlung am 13.11.2013
bekannt gemacht in "Der Blitz" Ausgabe Eberswalde und Ausgabe Oderland am 14.12.2013

Aufgrund der §§ 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Bbg KVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 18]), der §§ 6 und 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) vom 28. Mai 1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 18]) und der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I/13, [Nr. 18]) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde am 13.11.2013 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 - Gebührenpflicht

  (1)  Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde erhebt für   Verwaltungsleistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) in Selbstverwaltungsangelegenheiten Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsgebührensatzung und den Kostensätzen, die Bestandteil dieser Verwaltungsgebührensatzung sind.

   (2)   Die Geltendmachung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

   (3)   Gebühren werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder vor Beendigung zurückgenommen wird, sofern mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde.

§ 2 - Gebührenschuldner

  • Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebühren durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  • Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld

  • Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Zweckverband, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Verwaltungsleistung.
  • Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 4 - Fälligkeit

  • Die Verwaltungsgebühr und der Auslagenersatz werden vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Schuldner fällig. Sie sollen spätestens bei der Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden.
  • Werden die Verwaltungsgebühr und der Auslagenersatz durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und durch die Post übermittelt oder zugestellt, werden sie 14 Tage nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
  • Der Nachweis der Zahlung der Gebühren und Auslagen ist durch die Bestätigung über die Einzahlung auf ein Konto des Verbandes oder in dessen Kasse zu führen.
  • Beträge bis 50,00 € sind bar vor Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. sofort in der Kasse des Verbandes einzuzahlen.
  • Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Verwaltungsgebühren oder Auslagen oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Schuld übersteigt, ist er zu erstatten. Für den Vorschuss gelten die Vorschriften über die Gebühr entsprechend.

§ 5 - Gebühren

  • Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr der mit der Verwaltungsleistung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungsleistung maßgebend, soweit diese Verwaltungskostensatzung nichts anderes bestimmt.
  • Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungsleistungen nebeneinander vorgenommen, so sind die Gebühren nach den verschiedenen Tarifnummern des Gebührensatzes nebeneinander zu erheben.
  • Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung ganz oder teilweise abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so werden je nach Umfang der bereits erbrachten Verwaltungsleistung 10 bis 75 v. Hundert der Gebühr erhoben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen, so ist die volle Gebühr zu erheben. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wurde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, so ist keine Gebühr zu erheben.

§ 6 - Rechtsbehelfsgebühren

Wird der Widerspruch gegen eine gebührenpflichtige Verwaltungsleistung zurückgewiesen, so wird für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 50 v. Hundert der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr erhoben. War der Widerspruch nur gegen einen Teil des Verwaltungsaktes gerichtet oder wird der Widerspruch nur teilweise zurückgewiesen, so ermäßigt sich die aus Satz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Anfechtung oder Abweisung.

§ 7 - Gebührenbefreiungen

  • Gebühren werden nicht erhoben für:
  1. 1. Mündliche Auskünfte,
  2. 2. Verwaltungsleistungen bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
  3. 3. Verwaltungsleistungen, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen.
  • Von Gebühren befreit sind:
  1. 1. das Land Brandenburg, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Verwaltungsleistung des Zweckverbandes nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaus handelt,
  2. 2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3. 3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung des Zweckverbandes unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dient.
  • Von der Erhebung einer Gebühr kann in anderen als in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht oder ihre Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners, unbillig erscheint.

§ 8 - Bare Auslagen

  • Werden im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung besondere bare Auslagen des Zweckverbandes notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so sind diese zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.
  • Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
  1. 1. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  2. 2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete des Zweckverbandes förmlich oder unter Erhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre,
  3. 3.   Gebühren öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. 4. die bei den Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden   Reisekostenvergütungen,
  5. 5.   die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden

       Beträge.

  • Auslagenschuldner ist der Gebührenschuldner bzw. derjenige, der die Gebühren gemäß § 2 zu entrichten hätte, wenn eine Gebührenfreiheit nicht gegeben wäre.

§ 9 Beitreibung

Die Veraltungsgebühren können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 30.10.2002 außer Kraft.

Kostensätze zur Verwaltungsgebührensatzung des ZWA Eberswalde vom 13.11.2013

Tarif-

Nr.        Gegenstand der Gebühr                       Maßstab            Tarif in €

1.          Allgemeine Gebührensätze

1.1.       Anfertigung von Kopien

             DIN A 4 einseitig                                   pro Blatt           0,70

             DIN A 4 beidseitig                                 pro Blatt           0,80

             DIN A 3 einseitig                                   pro Blatt           0,80

             DIN A 2 einseitig                                   pro Blatt           1,50

             DIN A 1 einseitig                                   pro Blatt           3,00

             DIN A 0 einseitig                                   pro Blatt           4,00

1.2.      digitale Planauszüge                      je angefangene       6,00

                                                                      ¼ Stunde

1.3.      Beglaubigungen von Unterschriften pro Stück                3,50

2.         Gebühren

2.1.      Zweitausfertigung eines

            Gebührenbescheides pro Bescheid                                 2,00

2.2.      Abgabe von Verdingungsunterlagen bei

            öffentl. Ausschreibungen nach VOB pro Blatt                  0,70

            mindestens jedoch                                                        15,00

  1. 3.         Erteilung von Genehmigungen

3.1.      Anschlussgenehmigung Trinkwasser und

            Genehmigung zur Änderung eines

            Trinkwasseranschlusses                                                45,00

3.2.      Anschlussgenehmigung Schmutzwasser und

            Genehmigung zur Änderung eines

            Schmutzwasseranschlusses                                          45,00

3.3.      Leitungsauskünfte für Medienträger und

            planungsrechtliche Stellungnahme bzw.

            Auskünfte                                                                      25,00

3.4.      Genehmigung zur Befreiung vom Anschluss-

            und Benutzungszwang                                                 35,00

3.5.      Zustimmung zum Antrag auf Übertragung der

            Abwasserbeseitigungspflicht im Zusammenhang

            mit dem Betrieb einer Kleinkläranlage                          18,00

4.         Sonstiges

4.1.      Leitungsauskünfte, Bescheinigung zur

            Erschließung                                                                 25,00

4.2.      planungsrechtliche Stellungnahmen und

            Auskünfte je angefangene 1/2 Stunde                        18,00