Nichtamtliche Textwiedergabe der Trinkwasserversorgungssatzung, wie sie ab dem 01.01.2010 gilt

Beschlossen in der Verbandsversammlung am 04.05.2005
veröffentlicht im Barnimer Blitz, Ausgabe Eberswalde am 14.05.2005,
veröffentlicht im Oderland Blitz am 14.05.2005.

1. Satzung zur Änderung der Trinkwasserversorgungssatzung, beschlossen in der Verbandsversammlung am 09.12.2009, veröffentlicht in Der Blitz Ausgabe Eberswalde am 19.12.2009 und Ausgabe Oderland am 19.12.2009

§ 1
Allgemeines

(1) Der Zweckverband betreibt nach Maßgabe dieser Satzung die Trinkwasserversorgung als eine selbstständige öffentliche Einrichtung (öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage).

(2) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt der Zweckverband im Rahmen der ihm obliegenden Trinkwasserversorgungspflicht.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte bzw. der dinglich zur Nutzung Berechtigte an die Stelle des Eigentümers.


(3) Zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage gehören alle vom Zweckverband selbst oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen, die der Trinkwasserversorgung dienen, insbesondere Wasserwerke, Versorgungsbrunnen, Druckerhöhungsstationen, Speicherbehälter, Versorgungsleitungen, Überleitungen und Hochbehälter. Nicht hierzu gehören Grundstücksanschlussleitungen.

(4) Die Grundstücksanschlussleitung besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Sie beginnt mit der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Trinkwasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine öffentliche Versorgungsleitung erschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall bei Grundstücken, die an einer Straße mit einer betriebsfertigen öffentlichen Versorgungsleitung angrenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Trinkwasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen des Zweckverbandes erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4
Anschlusszwang

(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn auf dem Grundstück Gebäude für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen errichtet sind bzw. die Errichtung unmittelbar bevorsteht oder auf dem Grundstück aus anderen Gründen Wasser bereits jetzt oder in Kürze verbraucht wird. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baues ausgeführt sein.

(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss kann der Zweckverband den Grundstückseigentümer auf Antrag ganz oder zum Teil befreien, wenn dem Grundstückseigentümer der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage, an der dauerhaften Versorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

§ 5
Benutzungszwang

(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen sind, hat der Eigentümer seinen gesamten Trinkwasserbedarf aus dieser zu decken.

(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung kann der Zweckverband den Grundstückseigentümer auf Antrag befreien, wenn dem Grundstückseigentümer die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage, an der dauerhaften Versorgungssicherheit und an der öffentlichen Gesundheitspflege, nicht zumutbar ist.

(3) Der Zweckverband räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen.

(5) Der Grundstückseigentümer hat dem Zweckverband vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage möglich sind.

§ 6
Art der Versorgung

(1) Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Der Zweckverband ist verpflichtet, das Trinkwasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Trinkwassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist, dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Trinkwassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7
Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen

(1) Der Zweckverband ist verpflichtet, das Trinkwasser jederzeit am Ende der Grundstücksanschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2. soweit und solange der Zweckverband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung mit Trinkwasser kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Zweckverband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Der Zweckverband hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten.

Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie

1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Zweckverband dies nicht zu vertreten hat oder

2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8
Verwendung des Trinkwassers

(1) Das Trinkwasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2) Das Trinkwasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Zweckverband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Trinkwasserversorgung erforderlich ist.

(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Trinkwasser, das bei der Herstellung von Bauwerken verwendet wird (Bauwasser), ist beim Zweckverband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(4) Soll Trinkwasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Zweckverbandes mit Trinkwasserzählern zu benutzen.

§ 9
Unterbrechung des Trinkwasserbezuges

(1) Will ein Grundstückseigentümer den Trinkwasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies dem Zweckverband mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Trinkwasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer dem Zweckverband für die Erfüllung sämtlicher sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen.

(2) Der Zweckverband ist berechtigt, zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nicht mehr benutzte Grundstücksanschlussleitungen nach einem Jahr von den in Betrieb befindlichen öffentlichen Versorgungsleitungen zu trennen und endgültig zu verschließen.

§ 10
Einstellung der Versorgung

(1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

2. den Verbrauch von Trinkwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabeschuld trotz Mahnung, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Zweckverband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Der Zweckverband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme ersetzt hat.

§ 11
Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Trinkwasser über seine im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Trinkwasserversorgung angeschlossen sind und die vom Grundstückseigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Trinkwasserversorgung wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Grundstückseigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung seines Grundstücks, so hat der Grundstückseigentümer die Kosten zu tragen.

(4) Wird der Trinkwasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Zweckverbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrflächen bestimmt sind.

§ 12
Zutrittsrecht

Der Grundstückseigentümer hat den Dienstkräften des Zweckverbandes und den mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 19 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

§ 13
Anschlussantrag

(1) Die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung und jede Änderung der Grundstücksanschlussleitung ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei dem Zweckverband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen in 2facher Ausfertigung beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

1. Übersichtsplan und amtlicher Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümer (Trinkwasserverbrauchsanlage),

2. Name des Installationsunternehmens, durch das die Trinkwasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,

3. nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Trinkwasser verwendet werden soll sowie die Angabe des geschätzten Trinkwasserbedarfs,

4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,

5. im Falle des § 3 Abs. 2 bis 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.

(2) Der Zweckverband behält sich vor, in notwendigen Fällen weitere Unterlagen vom Antragsteller abzufordern.

§ 14
Grundstücksanschlussleitungen

(1) Grundstücksanschlussleitungen stehen vorbehaltlich abweichender Regelungen im Eigentum des Zweckverbandes. Sie werden ausschließlich vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Die dadurch entstehenden Kosten sind dem Zweckverband auf der Grundlage einer gesonderten Satzung zu erstatten. Auch soweit der Zweckverband die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen oder Veränderungen der Grundstücksanschlussleitungen nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, wird er die Wünsche des Grundstückseigentümers weitgehend berücksichtigen.

(2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlussleitungen sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Zweckverband bestimmt. Der Zweckverband stellt die für den erstmaligen Anschluss notwendigen Grundstücksanschlussleitungen bereit. Grundsätzlich wird jedes Grundstück gesondert und unmittelbar, das heißt ohne Benutzung des Anschlusses eines Nachbargrundstückes angeschlossen; über Ausnahmen entscheidet der Zweckverband.

(3) Der Zweckverband kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlussleitungen sowie vorläufige oder vorübergehende Grundstücksanschlussleitungen herstellen.

(4) Grundstücksanschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden; die Freilegung muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung der Grundstücksanschlussleitung zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf die Grundstücksanschlussleitung vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung der Grundstücksanschlussleitung, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen.

§ 15
Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter der Grundstücksanschlussleitung – mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Zweckverbandes – ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Änderungen dürfen nur durch den Zweckverband oder ein von dem Zweckverband zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Der Zweckverband ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümer gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Zweckverbandes zu veranlassen.

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfungsstelle (z. B. DIN-, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

§ 16
Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Der Zweckverband oder dessen Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Zweckverband über das Installationsunternehmen zu beantragen.

§ 17
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Grundstückseigentümer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Zweckverband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er dazu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Zweckverband keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei der Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.

§ 18
Technische Anschlussbedingungen

Der Zweckverband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Grundstücksanschlussleitung und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 19
Messung

(1) Der Zweckverband stellt die verbrauchte Trinkwassermenge durch Messeinrichtungen (Trinkwasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Trinkwassermenge gewährleistet ist. Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe des Zweckverbandes. Er hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümer die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Messeinrichtungen vor Niederschlags-, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

§ 20
Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne von § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Zweckverband zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.

§ 21
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Der Zweckverband kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Trinkwasserzählerschacht oder Trinkwasserzählerschrank anbringt, wenn

1. das Grundstück unbebaut ist oder

2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder

3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung der Messeinrichtung vorhanden ist.

(2) Grenzt ein Grundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung, so kann der Zweckverband verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze des Grundstücks, das unmittelbar an eine Straße mit einer betriebsfertigen öffentlichen Versorgungsleitung angrenzt, nach seiner Wahl einen geeigneten Trinkwasserzählerschacht oder Trinkwasserzählerschrank anbringt.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(4) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

§ 22
Kosten

Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe gesonderter Satzungen:

1. Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage.

2. Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie der Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen.

§ 23
Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Trinkwasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Zweckverband aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden vom Zweckverband oder seinen Dienstkräften oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Zweckverbandes oder seinen Dienstkräften oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Zweckverbandes verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Trinkwasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Zweckverband ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und seine Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt bei Schäden unter 15,00 €.

(4) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Trinkwasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1) und erleidet dieser durch Unterbrechung der Trinkwasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet der Zweckverband dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.

(5) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Trinkwasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehende Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie nach den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Der Zweckverband hat den Grundstückseigentümer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.

(6) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich dem Zweckverband oder, wenn dieser feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Trinkwasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 24
Haftung von Grundstückseigentümern

(1) Der Grundstückseigentümer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Trinkwasserversorgung entstehen. Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 15) zurückzuführen sind.

(2) Der Haftende hat den Zweckverband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner.

§ 25
Private Anschlussleitungen

Private Anschlussleitungen hat der Eigentümer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Zweckverbandes, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen vom Zweckverband zu übernehmen. Dies gilt nicht für die Leitungen im Außenbereich i.S.d. Baugesetzbuches.

§ 26
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 ein Grundstück nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage anschließt,

2. § 5 Abs. 1 nicht seinen gesamten Trinkwasserbedarf der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage entnimmt,

3. § 8 Abs. 1 Trinkwasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Zweckverbandes weiterleitet,

3a. § 12 den Zutritt nicht gewährt;

4. § 14 Abs. 4 Satz 4 Beschädigungen der Grundstücksanschlussleitung nicht unverzüglich dem Zweckverband mitteilt,

5. § 15 Abs. 2 Anlagen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält,

6. § 15 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind,

7. § 15 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten,

8. § 19 Abs. 3 den Verlust, die Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung dem Zweckverband nicht unverzüglich mitteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Verbandsvorsteher.

§ 27
DIN-Normen

Die in Bezug genommenen DIN- und DIN EN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. Sie sind ferner beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Art. 2

Übergangsvorschriften

(1) Für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2005 gilt anstelle von Art 1 § 4 Abs. 2 folgende Regelung:

"Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckverband einzureichen."

(2) Für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2005 gelten Art. 1 § 2 Abs. 2 und Art. 1 § 9 Abs. 2 nicht.

(3) Für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 gilt anstelle von Art. 1 § 23 Abs. 3 folgende Regelung:

"Die Ersatzpflicht entfällt bei Schäden unter 30,00 DM."

(4) Für den Zeitraum 01.01.1996 bis 31.12.2002 gilt Art. 1 § 27 nicht.