Beschlossen in der Verbandsversammlung am 30.10.2002, veröffentlicht in der MOZ am 11.11.2002, veröffentlicht im Uckermarkkurier am 08.11.2002.
1. Änderungssatzung zur Anschlusskostensatzung für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung
Beschlossen in der Verbandsversammlung am 27.08.2003, veröffentlicht in der MOZ am 30.08.2003, veröffentlicht im Uckermarkkurier am 30.08.2003.

Nichtamtliche Textwiedergabe der Anschlusskostensatzung für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung, wie sie ab dem 24.03.1993 gilt

§ 1 - Allgemeines

(1) Der Zweckverband betreibt die Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe der Entwässerungssatzung - Schmutzwasser - in der jeweils geltenden Fassung als eine selbständige öffentliche Einrichtung zur leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigung.

(2) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattungen für Grundstücksanschlussleitungen - Schmutzwasser - (Anschlusskosten).

(3) Grundstücksanschlussleitung im Sinne des Abs. 2 ist die Leitung von der Sammelleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks oder bei Vorhandensein eines Kontrollschachtes bis einschließlich diesem.

§ 2 - Ersatz von Grundstücksanschlusskosten

(1)Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kostender Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen sind dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.

(2) Der Aufwand für in dem Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2001 erfolgte Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen ist dem Zweckverband nach Einheitssätzen zu erstatten. Grundstücksanschlussleitungen im Sinne dieses Absatzes 2 sind nur solche mit einem Leitungsquerschnitt bis einschließlich DN 50 bei Druckleitungen und bis einschließlich DN 200 bei Gefälleleitungen. Dabei gelten Sammelleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung. Der Einheitssatz beträgt pro angefangenen halben Meter Anschlussleitung bei einem Leitungsquerschnitt von
Gefälleleitung DN 150 247,00 DM (126,29 €)
Gefälleleitung DN 200 262,00 DM (133,96 €)
Druckleitung DN 50 38,00 DM (19,43 €).

§ 3 - Erstattungspflichtiger

(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers erstattungspflichtig. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Erstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Erstattungsanspruches das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gemäß den §§ 15, 16 Sachenrechtsbereinigungsgesetz bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.

(2) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig.

(3) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück; im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht; im Falle des Absatzes 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

§ 4 - Veranlagung und Fälligkeit

Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Er kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

§ 5 - Vorausleistungen

Auf den Erstattungsanspruch können angemessene Vorausleistungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen worden ist. Eine gezahlte Vorausleistung ist bei der Festsetzung des Erstattungsanspruches gegenüber dem Pflichtigen des endgültigen Erstattungsanspruches zu verrechnen.

§ 6 - Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht

Die Pflichtigen haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung des Erstattungsanspruches nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches festzustellen oder zu überprüfen. Die Erstattungspflichtigen haben das Betreten zu dulden.

§ 7 - Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Erstattungspflichtigen und zur Festsetzung des Erstattungsanspruches nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus dem Grundbuch, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, des Katasteramtes und der Einwohnermeldeämter durch den Zweckverband zulässig. Der Zweckverband darf sich diese Daten von den zuständigen Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Erstattung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

§ 8 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Zweckverband.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Anschlusskostensatzung tritt am 24.03.1993 in Kraft; § 8 Abs. 2 Satz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass bis zum 31.12.2001 der Rahmen der Geldbuße 2,56 € bis 511,29 € beträgt. Gleichzeitig treten die Anschlusskostensatzung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 26.06.1997 sowie Artikel 6 der Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Eberswalde zur Änderung von Verbandsvorschriften aus Anlass der Umstellung auf den Euro vom 13.12.2001 außer Kraft. Für eine in dem Zeitraum vom 24.03.1993 bis 31.12.1996 erfolgte Herstellung der Grundstücksanschlussleitung ist der Erstattungsanspruch der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der sich bei Zugrundelegung der Ermittlungsregelungen der 4. Änderungssatzung vom 29.01.1996 zur Entwässerungssatzung vom 18.12.1992 in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührenordnung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung vom 12.02.1996 ergeben würde.