Regelung bei Abzugszähler beachten

Auch für Abzugszähler (Gartenzähler) gilt die 6-jährige Eichfrist. Das bedeutet, dass ein solcher Zähler nur berücksichtigt werden kann, wenn die Eichfrist noch nicht abgelaufen ist.
Anders als der Hauptzähler, der nur vom ZWA gewechselt werden darf, gehört ein Abzugszähler (Gartenzähler) nicht mehr zur öffentlichen Anlage, sondern ist Teil der häuslichen Installation.

Prüfen Sie daher vorsorglich, ob Ihr Abzugszähler noch geeicht ist und lassen Sie ihn durch einen zugelassenen Installateur schnellstmöglich wechseln, falls die Eichfrist abgelaufen ist, damit Ihnen bei der Gebührenabrechnung zum Jahresende keine Nachteile entstehen.

Die Übersicht der zugelassenen Installateure, die den Zähler wechseln und auch gleichzeitig verplomben dürfen, finden Sie hier. Nur geeichte und von einem der zugelassenen Installateure verplombte Abzugszähler können bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden.

Der Installateur muss dieses Formular ausfüllen, stempeln und gemeinsam mit Ihnen unterschreiben. Anschließend geben Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular her, damit wir alles in unser System einarbeiten können.